Satzung 

Satzung des

 

Heimatverein Glane e.V.

 

 

 

 

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.

Der Verein führt den Namen "Heimatverein Glane e.V.".

 

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück unter der Nr. VR 110091 eingetragen.

 

2.

Der Verein hat seinen Sitz in Bad Iburg - Ortsteil Glane -.

 

3.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

 

§ 2 - Zweck des Vereins

 

1.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und der Heimatgeschichte, des heimatlichen Brauchtums einschließlich Sprache und Liedgut, des Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes.

 

Dabei erstrebt der Verein, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und weiterzuentwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der Bevölkerung auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten geweckt, erhalten und gefördert werden.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vortragsveranstaltungen für jedermann, heimatkundliche Wanderungen und Fahrten für jedermann, Anlage und Unterhaltung eines Heimatmuseums und Heimatarchives sowie durch Zusammenkünfte, in denen Brauchtum, Sprache und Liedgut gepflegt werden, sowie durch das Anlegen und die Pflege von Gartenanlagen sowie deren Nutzung im Sinne von Natur- und Umweltschutz, durch Veranstaltungen und Maßnahmen, die das Augenmerk der Öffentlichkeit auf die vom Verein verfolgten Zwecke lenken, durch Zusammenarbeit mit dem Heimatbund Osnabrücker Land e.V., dem der Verein angeschlossen ist, sowie durch eine enge Kooperation mit der gemeinnützigen Averbeck-Stiftung.


2.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

 

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

 

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a.  mit dem Tod des Mitglieds,

b.  durch freiwilligen Austritt,

c.  durch Ausschluss aus dem Verein,

d.  bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich.

 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder.

 

Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 5 - Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 6 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a.  der Vorstand,

b.  die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 - Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a.  dem/der 1. Vorsitzenden,

b.  dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

c.  dem/der Schatzmeister/in

d.  dem/der Schriftführer/in

e.  dem/der Presse- und Medienwart/in

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der/die 1. Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende sowie der/die Schatzmeister/in. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.

 

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

Der Vorstand kann weitere Vereinsmitglieder zu Zwecken der Beratung und Unterstützung seiner anfallenden Aufgaben berufen.

 

 

§ 8 - Amtsdauer des Vorstandes

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus der Reihe der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied aus für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.


§ 9 - Beschlussfassung des Vorstands

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem/der 1. Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden mündlich, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden.

 

Grundsätzlich ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten, im Übrigen können alle Vorstandsmitglieder einvernehmlich auf Form und Frist der Einberufung verzichten.

 

Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

 

Die Vorstandssitzung leitet der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Abwesenheit der/die stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ 10 - Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

b. Entgegennahme des Kassenberichtes,

c. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

d. Entlastung des Vorstandes,

e. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

f.   Festsetzung der Beiträge und Beratung und Beschlussfassung über Anträge,

g. Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes,

h. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.


Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.

 

 

§ 11 - Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die schriftliche Benachrichtigung kann auch durch Einberufung per E-Mail erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Anschrift gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

 

§ 12 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den/die stellvertretende Vorsitzende oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

 

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

 

Für die Wahlen gilt Folgendes:

 

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:


Ort und Zeit der Versammlung,

die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

die Zahl der erschienenen Mitglieder,

die Tagesordnung,

die einzelnen Abstimmungsergebnisse und

die Art der Abstimmung.

 

 

Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

 

§ 13 - Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

 

§ 14 - Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

 

 

§ 15 - Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige "Averbeck-Stiftung" mit dem Sitz in Bad Iburg - Ortsteil Glane -, die es unmittelbar und ausschließlich für ihre satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 15. Februar 2019 verabschiedet.

 






Vereins-Satzung zum Download: download pdf

U. Grzonka 2014
www.heimatverein-glane.de